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   BVerwG, 20.09.2002 - 1 B 36.02   

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https://dejure.org/2002,16221
BVerwG, 20.09.2002 - 1 B 36.02 (https://dejure.org/2002,16221)
BVerwG, Entscheidung vom 20.09.2002 - 1 B 36.02 (https://dejure.org/2002,16221)
BVerwG, Entscheidung vom 20. September 2002 - 1 B 36.02 (https://dejure.org/2002,16221)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Auslösen einer Sperrwirkung gegenüber dem Abschiebungsschutz - Gewährung von Abschiebungsschutz auf Grund des Drohens allgemeiner Gefahren für eine bestimmte Bevölkerungsgruppe im Heimatland - Feststellung eines individuellen Abschiebungshindernisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2002 - 1 B 36.02
    Liegt eine derartige Regelung vor, scheidet ein Anspruch auf Feststellung eines individuellen Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen dieser Gefahren aus (Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324; Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77; Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379).

    Der Senat hat durch Urteil vom 12. Juli 2001 (- BVerwG 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379) entschieden, dass die Sperrwirkung nicht nur zu beachten ist, wenn ein Abschiebestopp-Erlass nach § 54 AuslG besteht, sondern auch dann, wenn eine andere ausländerrechtliche Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermitteln.

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht diese Schutzdauer als gleichwertig mit der gesetzlichen angesehen (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 a.a.O. S. 384).

    Außerdem hat das Berufungsgericht der Sache nach zutreffend darauf hingewiesen, der Kläger könnte im Falle der Nichtverlängerung des Abschiebestopps jederzeit beim Bundesamt geltend machen, dass eine neue Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG entstanden und deshalb erneut über seinen Antrag im Wege des Wiederaufgreifens zu entscheiden ist (vgl. auch Urteil vom 12. Juli 2001 a.a.O. S. 388).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2002 - 1 B 36.02
    Liegt eine derartige Regelung vor, scheidet ein Anspruch auf Feststellung eines individuellen Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen dieser Gefahren aus (Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324; Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77; Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379).

    Eine verfassungskonforme Einschränkung der von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ausgehenden Sperrwirkung ist nach der Rechtsprechung nur dann geboten, wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, keinen generellen Abschiebestopp verfügt haben (Urteil vom 17. Oktober 1995 a.a.O. S. 328).

  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2002 - 1 B 36.02
    Liegt eine derartige Regelung vor, scheidet ein Anspruch auf Feststellung eines individuellen Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen dieser Gefahren aus (Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324; Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77; Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379).
  • BVerwG, 12.04.2001 - 1 B 21.01

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Feststellung von

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2002 - 1 B 36.02
    Wie der Senat in dem dem Klägervertreter bekannten Beschluss vom 12. April 2001 (BVerwG 1 B 21.01) bereits klargestellt hat, käme eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter den hier maßgeblichen Umständen allenfalls in Betracht, wenn dem Kläger der Vollzug einer Abschiebung tatsächlich drohen würde.
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